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Satzung und Beitragsordnung

Satzung des Vereins zur Förderung des „Auerochsen“ (VFA) e.V.
Urfassung vom 17.03.1997, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am 04.11.2006 und 16. Juni 2012 (komplett wiedergegeben): 

Präambel
Als Ziel des Vereins zur Förderung der “Auerochsenzucht” (VFA) e.V. – orientiert am Vorbild des historischen Ur, Bos primigenius – werden folgende Punkte formuliert:
Durch eine bewusste Zucht wird der Öffentlichkeit ein Lebensbild des Ur bereitgestellt, das geeignet ist, zusammen mit Bildungs- und Forschungseinrichtungen die kulturhistorische und evolutionsbiologische Bedeutung des Rindes zu erarbeiten. Richtschnur der Zuchtarbeit, die auf die Initiative der Gebrüder Heck aus dem Jahre 1934 aufbaut, ist ein Standard, der zoologische und paläontologische Grundlagen hat, sowie historische Urkunden berücksichtigt. Die “Auerochsen” nach HECK (Bos primigenius f. taurus) sind ihrer Natur nach robuste Rinder, deren vitalen Eigenschaften am besten durch eine extensive Haltung zu bäuerlichen oder landschaftspflegerischen Zwecken oder in großen Freigehegen entsprochen wird. Eine dauerhafte Stallhaltung der Tiere ist abzulehnen. Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nr. VR 10835 eingetragen.
Er trägt den Namen: „Verein zur Förderung des „Auerochsen“ (VFA) e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
– die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
– die Förderung des Tierschutzes,
– die Förderung der Tierzucht,

Der Erfüllung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

(1) Förderung der wissenschaftlichen Arbeit am “Auerochsen”. Der “Auerochse” – so wie er innerhalb des Vereins gezüchtet wird – ist geeignet, grundlegende Erkenntnisse über die Biologie von Bos primigenius zu rekonstruieren. Entsprechende Fragestellungen richten sich an:
– Variabilität des Phänotyps (z.B. Fellfarbe, Hornstellung, Geschlechtsdimorphismus, Größe, Proportionen);
– ökologische Anpassungsfähigkeit des “Auerochsen” (z.B. Leben im Wald, im offenen Gelände, Reaktion auf Feuchtigkeit, Kälte, Schnee, Hitze, Sonneneinstrahlung, Nahrungspräferenzen,Toleranz gegenüber Nahrungsknappheit oder Parasiten);
– Verhaltensmuster (z.B. Sozialstruktur in der Herde, Mutter-Kalb-Beziehungen, Rolle des Stieres, Temperament, Lernfähigkeit);
– Projekte zur naturnahen Haltung unter Mitwirkung des Vereins;
– Untersuchung der Auswirkungen der Haltung auf den Lebensraum;
– Forschung zur Klärung der Zuchtgeschichte des rückgezüchteten “Auerochsen” (Bos primigenius f. taurus).

(2) Förderung der Landschaftspflege und Erhaltung der Artenvielfalt durch aktive Beratung bei der Entwicklung von Projekten mit einer ganzjährigen Freilandhaltung von “Auerochsen” in großflächigen, halboffenen und naturschutzorientierten Weidelandschaften im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.

(3) Modellhafte Förderung des Tierschutzes und der Tiergesundheit durch aktive Beratung der Mitgliedsbetriebe bei artgerechten Haltungsformen, Bereitstellung und Sicherung natürlicher Nahrungsquellen, sowie Begrenzung von veterinärmedizinischen Maßnahmen.

(4) Erarbeitung und Fortschreibung eines zentralen Zuchtbuches mit:
– Erfassung aller zuchttauglichen “Auerochsen” in Deutschland und ihrer Zuchtstätten;
– Aufbau eines verbindlichen Systems der Kennzeichnung, das eine lebenslange individuelle Identifizierung sicherstellt (z.B. Mikrochip);
– Erfassung der Abstammung vorhandener Zuchttiere und Erhebung von Daten zur Biologie der einzelnen Tiere mittels einer geeigneten Zuchtsoftware. Die jährliche Tiermeldung (Zu- und Abgänge) mit Foto und dem einmaligen DNA-Nachweis aller fortpflanzungsfähigen Bullen (im Zuge einer Übergangsphase) ist satzungsgemäße Pflicht jedes ordentlichen Mitglieds (Züchter).
Ausarbeitung eines Standards, der morphologische, physiologische und ethologische Kennzeichen des “Auerochsen” als anstrebenswert herausstellt. Grundlage sind zoologische und historische Daten. Mittel- bis langfristiges Ziel ist es, mit diesem Standard eine Zuchtwert-Schätzung einzelner Tiere vornehmen zu können. Der gültige Standard ist Satzungsbestandteil, er wird auf der Internetseite des Vereins mit der Satzung veöffentlicht. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann er ergänzt und fortgeschrieben werden.

(5) Schaffung einer Infrastruktur, die innerhalb der deutschsprachigen “Auerochsenzüchter” und Halter eine gute Kommunikation und einen schnellen Austausch von Daten und gegebenenfalls geeigneten Zuchttieren möglich macht. Dazu gehören eine Homepage im Internet und die Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten im Internet.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Angemessene Aufwandsentschädigungen können nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Züchter- und Fördermitglieder.
(2) Dies können sein:
– juristische Personen,
– voll geschäftsfähige natürliche Personen.
(3) Als Züchtermitglieder werden Personen aufgenommen, die „Auerochsen“ züchten. Sie sind ordentliche Mitglieder.
(4) Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied und die Landesgruppen sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins in Form der in der Satzung und in den Geschäftsordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten und insbesondere die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an den Gesamtvorstand zu.
(4) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids beim Gesamtvorstand einzulegen. Dieser entscheidet endgültig. Eine Begründungspflicht besteht auch in diesem Fall nicht.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zwei Jahre nach dem Eintritt möglich; er muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden und beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Der Gesamtvorstand kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Die Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Beiträge
Die Mitglieder bezahlen einen Beitrag. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung (siehe unten). Der Jahresbeitrag ist spätestens Ende Februar jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu entrichten, sofern er nicht durch Abbuchung eingezogen wird. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen, wie z.B. Spenden, die jederzeit dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden können.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der geschäftsführende Vorstand,
– der Gesamtvorstand,
– die Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einem Monat unter Angabe des Versammlungsorts, der Zeit und der Tagesordnung per Brief, Fax oder E-Mail an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte Adresse des Mitglieds.
(2) Versammlungsort, Zeit und Tagesordnung werden auch auf der Website des Vereins veröffentlicht.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den geschäftsführenden Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom geschäftsführenden Vorstand unter Nennung von Zweck und Gründen verlangt.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(5) Der Gesamtvorstand kann Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(6) Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf der Einladungsfrist gestellt werden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen dem zustimmt.
(7) Anträge auf Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
(9) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(11) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands
– Entgegennahme der Jahresabschlüsse und der Finanzplanung
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Beiträge
– Änderungen der Satzung sowie Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Landesgruppen
– Beschlussfassung über gestellte Anträge
– Wahl der Mitglieder des Vorstands
– Wahl von 2 Kassenprüfern
(12) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(13) Erreicht bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt; gewählt ist bei der Stichwahl, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(14) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Gestützt auf eine schriftliche Stimmvollmacht ist Stellvertretung bei Abstimmungen durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Jedes Vereinsmitglied darf höchstens fünf andere Vereinsmitglieder vertreten.
(16) Über die Form der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
(17) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ein anderes Verfahren beschließt.
(18) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 12 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 11 Personen, nämlich:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– den Mitgliedern des Beirates (§14)
(2) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Gesamtvorstand in Amt.
(3) Der Gesamtvorstand legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
(5) Die Sitzungen des Gesamtvorstands leitet der Vorsitzende. Ist dieser verhindert, wählt der Gesamtvorstand einen Versammlungsleiter.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Brief, Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(8) Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit – und Arbeitsaufwand erhalten. Über Höhe und Gewährung der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands gelten im Übrigen die Regelungen über die Beschlussfassung des Gesamtvorstands.

§ 14 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes in Angelegenheiten des § 2 dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung einen aus bis zu sieben Personen bestehenden Beirat wählen. Die Sachgebiete und deren Besetzung durch Beiratsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes geregelt. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich.

§ 15 Die Landesgruppen
Der Verein hat in den einzelnen Bundesländern Landesgruppen als nicht rechtsfähige, unselbständige Untergliederungen. Organisation und Aufgaben der Landesgruppen werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt. Die Landesvertreter werden vom geschäftsführenden Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt.

§ 16 Kassenprüfung des Vereins
(1) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel des Vereins den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchungen ordnungsgemäß erfolgten. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand eine Prüfung durch einen von ihm zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Mit der Auflösung sind die Liquidatoren zu wählen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 18 Änderungen der Satzung durch den Vorstand
Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder vom Registergericht verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand beschließen und zum Register anmelden.

§ 19 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Juni 2012 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Starnberg , am 22.06.2012
gez. Walter Frisch gez. Joachim Röttcher
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender

Zuchtstandards, die Satzungsbestandteil sind: siehe „Zuchtziele“ unter „Ziele des Vereins“

Die Satzungsänderung des Vereins wurde am 22. Januar 2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

Beitragsordnung

Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 13. März 2004 beschlossen, der Mitgliederversammlung eine Änderung der Beiträge rückwirkend zum 01. Januar 2004 vorzuschlagen. In einer daraufhin schriftlich durchgeführten Mitgliederbefragung haben sich bei drei Enthaltungen und zwei Gegenstimmen 89 % der stimmabgebenden Mitglieder für eine Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge ab dem 1. Januar 2004 wie folgt ausgesprochen:

Einmaliger Aufnahmebeitrag für den Zuchtstandort 200 €
Jahresbeitrag für Züchter / Tierhalter 100 €
Jahresbeitrag für Freunde / Förderer 30 €