Satzung des Vereins zur Förderung der Auerochsenzucht (VFA) e.V.
(komplett wiedergegeben):
Urfassung vom 17.03.1997, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.11.2006
Präambel
Als Ziel des Vereins zur Förderung der Auerochsenzucht (VFA) e.V.,orientiert am Vorbild des historischen Ur, Bos p. primigenius, werden folgende Punkte formuliert:
Durch eine bewußte Zucht wird der Öffentlichkeit ein Lebensbild des Ur bereitgestellt, das geeignet ist, zusammen mit Bildungs- und Forschungseinrichtungen die kulturhistorische und evolutionsbiologische Bedeutung des Rindes zu erarbeiten. Richtschnur der Zuchtarbeit, die auf der Initiative der Gebrüder Heck aus dem Jahre 1934 aufbaut, ist ein Standard, der zoologische und paläontologische Grundlagen hat, sowie historische Urkunden berücksichtigt. Die Auerochsen nach HECK sind ihrer Natur nach robuste Rinder, deren vitalen Eigenschaften am besten durch eine extensive Haltung zu bäuerlichen oder landschaftspflegerischen Zwecken oder in großen Freigehegen entsprochen wird. Eine dauerhafte Stallhaltung der Tiere ist abzulehnen.
§1 Name und Sitz
Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann eingetragen werden. Nach einer Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen:
Verein zur Förderung der Auerochsenzucht (VFA) e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Erarbeitung und Fortschreibung eines zentralen Zuchtbuches mit:
Die jährliche Tiermeldung ist Pflicht eines jeden ordentlichen Mitglieds (Züchter).
(2) Ausarbeitung eines Standards, der morphologische, physiologische und ethologische Kennzeichen des Auerochsen als anstrebenswert herausstellt. Grundlage sind zoologische und historische Daten. Mittel- bis langfristiges Ziel ist es, mit diesem Standard eine Zuchtwertschätzung einzelner Tiere vornehmen zu können. Der gültige Standard ist als Anlage (siehe Zuchtziele) beigefügt und Satzungsbestandteil. Mit Beschluß der Mitgliederversammlung kann er ergänzt und fortgeschrieben werden.
(3) Förderung der wissenschaftlichen Arbeit am Auerochsen. Der Auerochse – so wie er innerhalb des Vereins gezüchtet wird – ist geeignet, grundlegende Erkenntnisse über alle Aspekte der Biologie von Bos p. primigenius zu rekonstruieren. Entsprechende Fragestellungen richten sich an:
(4) Die Infrastruktur zu schaffen, die innerhalb der deutschen Auerochsenzüchter und -halter eine gute Kommunikation und einen schnellen Austausch von Daten und gegebenenfalls geeigneten Zuchttieren möglich macht. Dazu gehört eine Homepage im Internet und die Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten im Internet. Gedacht ist weiterhin an die Organisation einer jährlichen Zusammenkunft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unbeschadet davon können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes gewährt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein:
a) juristische Personen,
b) voll geschäftsfähige natürliche Personen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller/in mit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Eine Begründungspflicht besteht in diesem Fall auch nicht.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zwei Jahre nach dem Eintritt möglich; er muß spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden und beim Vorstand eingegangen sein.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an den Vorstand einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Vorstandsversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
(6) Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich beispielhaft und richtungweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmit- gliedschaft verleihen. Sie haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§5 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Februar jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu entrichten. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen, wie z.B. Spenden, die jederzeit dem Verein für satzungsmäßige Zwecke zugeführt werden können.
§6 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schriftführer/in,
4. dem/derSchatzmeister/in,
5. dem Beirat.
(2) Der Vorstand legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest. Er bildet aus seinen Reihen den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Beratungspunkte sind mit der Einladung mitzuteilen.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(7) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anerer Vereinsorgane fällt. Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§8 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende bzw. den Stellvertreter/die Stellvertreterin und dem/der Schatzmeister/in vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein in Gemeinschaft. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§9 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes in Angelegenheiten des § 2 kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen. Zuchtbuchführer, Landesvertreter (BRD) und Ländervertreter (Europa) werden dem Beirat angegliedert. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht zwingend erforderlich.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt vor allem über die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen. Die Versammlung der Mitglieder beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied sowie jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedes Vereinsmitglied kann daran teilnehmen bzw. sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder- versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die Mitglieder sind von dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich durch Postübersendung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Maßgeblich für den Beginn der Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse ist der schriftlichen Einladung per Post gleich zu setzen.
(4) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung des Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensübertragung
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluß durch dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit der Auflösung sind die Liquidatoren zu wählen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Düsseldorf. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§12 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§13 Allgemeine Regelungen
Der Verein schließt sich dem internationalen Zuchtverband “SIERDAH” an.
§14 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.11.2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mettmann, im November 2006
gez. Walter Frisch gez. Otto Kahm
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
Zuchtstandards, die Satzungsbestandteil sind: siehe”Zuchtziele”unter “Ziele des Vereins”
Die Satzungsänderung des Vereins wurde am 18. Oktober 2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann eingetragen.
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